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Unbeschadet des Artikels 169 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgende Erzeugnisse von den Einfuhrabgaben befreit:
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Drittlands von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen,
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen aus in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Erzeugnissen unter den in jenem Buchstaben festgelegten Bedingungen hergestellt worden sind.
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 ist durch den Nachweis zu untermauern, dass die in jenem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Erbringung des Nachweises gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus…
der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben;
die durch Unternehmen der Seefischerei in Häfen durchgeführte Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sind, in…
Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden – ungeachtet des Bestimmungsortes des…
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 1 sind durch Informationen zu untermauern, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für diese Befreiung…
Werden die Veredelungserzeugnisse nach Absatz 1 in ein anschließendes Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt und werden andere Veredelungserzeugnisse als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.