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Artikel 111 Absätze 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden, sofern die Überlassung dieser Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr zur Erhebung der Einfuhrabgaben für die Waren führt, die in das erste Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden.
Werden die Veredelungserzeugnisse nach Absatz 1 in ein anschließendes Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt und werden andere Veredelungserzeugnisse als die im Rahmen der vorherigen aktiven Veredelung hergestellten zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so werden die Einfuhrabgaben für die in Absatz 1 genannten Waren erhoben.
Der Betrag der Einfuhrabgaben auf die unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Waren wird nach Artikel 192 Absatz 3 berechnet.
Die in Artikel 111 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden, wird nur dann gewährt, wenn eine Überführung der Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt wurden, in das Verfahren der aktiven Veredelung ausgeschlossen werden kann.
Die in Artikel 203 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden,…
Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 192…
Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86…
Für Veredelungserzeugnisse, die aus in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den…
Folgender Artikel wird eingefügt: Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren (1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das…
Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.