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Auf Antrag des Beteiligten stellen die Zollbehörden fest, dass die folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,
Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,
Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde. Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrgenehmigungen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren sofern…
Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die…
Unionswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den Unionsrechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine…
Unbeschadet der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt…
Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.