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Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Die Voraussetzungen zur Überführung von Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sind folgende:
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest die Identität des für die Waren verantwortlichen Einführers, des Verkäufers, des Käufers, des Herstellers, des Warenlieferanten, sofern er sich vom Hersteller unterscheidet, und des verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren, die Kennnummer der Sendung und den Ort, an dem sie sich befindet, sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften;
im Falle von Waren, die von einem Einführer, der sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden hat, im Rahmen von Fernverkäufen eingeführt werden, umfassen die erforderlichen Daten zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Daten die Informationen, die in den vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 369x Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG über die unter die IOSS-Regelung fallenden Umsätze zu führenden Aufzeichnungen aufgeführt sind;
sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, wurden gezahlt oder sind abgesichert, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents;
die Waren sind am Ort der Überlassung im Zollgebiet der Union eingetroffen; und
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der Daten, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen, oder durch die Gewährung einer für die betroffene Verkehrsart gerechtfertigten Ausnahmeregelung davon zu ergänzen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden…
Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nach Artikel 154 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr…
Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder…
Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status nach Artikel 72 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die…
für Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden,…
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.