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Die Sicherheit kann nur in einer der folgenden Formen geleistet werden:
durch Hinterlegung eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird,
durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen, oder
in anderer Form, sofern sie dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.
Eine Sicherheit in Form eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels wird nach dem Recht des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird. Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, Zinsen darauf zu zahlen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Form der Sicherheitsleistung nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zu ergänzen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder…
Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder…
für die Festsetzung des Betrags der Sicherheit, einschließlich des verringerten Betrags nach Artikel 95 Absätze 2 und 3,
von Staaten, regionalen Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit…
sie erfüllen die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Kriterien, und
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.