Art. 2 Abs. 1 32024R0257VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194
Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:
Art. 2 Abs. 1 32025R0202VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025
Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a 32022R0109VERORDNUNG (EU) 2022/109 DES RATES vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
Fischereifahrzeuge der Union;
Art. 2 Buchst. a 32016R0072VERORDNUNG (EU) 2016/72 DES RATES vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104
Fischereifahrzeuge der Union;
Art. 2 Buchst. a 32019R1154VERORDNUNG (EU) 2019/1154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates
Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die