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Mit dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:
Fangbeschränkungen für das Jahr 2026 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für die Jahre 2027 und 2028;
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2026, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027;
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 und
Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).
Fangbeschränkungen für das Jahr 2025 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2026;
Fangbeschränkungen für das Jahr 2024 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für die Jahre 2025 und 2026;
Fangbeschränkungen für das Jahr 2019 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2020;
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2017 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2018; b)…
Fangbeschränkungen für das Jahr 2016 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2017;
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2012; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.