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Tabelle 1 Art: Zahnfische Dissostichus spp. Gebiet: SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B (TOT/SPR-AB) TAC 162 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (1) Forschungsblock A: NW: 50° 30′ S, 136° E NE: 50° 30′ S, 140° 30′ E SE: 54° 50′ S, 140° 30′ E SW: 54° 50′ S, 136° E Forschungsblock B: NW: 52° 45′ S, 140° 30′ E NE: 52° 45′ S, 145° 30′ E SE: 54° 50′ S, 145° 30′ E SW: 54° 50′ S, 140° 30′ E (2) Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates*. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500 m beschränkt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November stattfinden darf. Die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen: a) ein Exemplar einer der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis) oder b) drei Exemplare einer der folgenden Arten: Südlicher Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Südlicher Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) und Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli). Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 100 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist. * Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/975/oj). (3) Hiervon dürfen bis zu 129 Tonnen in Forschungsblock A gefangen werden. Wenn die Fangbeschränkung für Forschungsblock A näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock A sind getrennt zu melden (TOT/SPR-A). (4) Hiervon dürfen bis zu 33 Tonnen in Forschungsblock B gefangen werden. Wenn die Fangbeschränkung für Forschungsblock B näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock B sind getrennt zu melden (TOT/SPR-B). Tabelle 2 Art: Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi Gebiet: SPRFMO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO) Deutschland 25 114,78 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Niederlande 27 221,84 Litauen 17 475,51 Polen 30 047,86 Union 99 860,00 TAC entfällt
Tabelle 1 Art: Zahnfische Dissostichus spp. Gebiet: SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B (TOT/SPR-AB) TAC 162 Vorsorgliche TAC (1)…
Tabelle 1 Art: Zahnfische Dissostichus spp. Gebiet: SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B (1) (TOT/SPR-AB) TAC 162 (2)(3)(4) Vorsorgliche TAC…
„ANHANG IH SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Art: Zahnfische Dissostichus spp. Gebiet: SPRFMO-Übereinkommensbereich (TOT/SPR-RB) TAC 75 (1) Vorsorgliche TAC (1)…
Folgender Artikel wird eingefügt: Versuchsfischerei (1) Die Mitgliedstaaten dürfen 2019 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der…
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ANHANG IH WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Art: Schwertfisch Xiphias gladius…
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ANHANG IF SÜDOSTATLANTIK – SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Die von der SEAFO…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.