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Wird ein Bestand nur von einem einzigen Mitgliedstaat befischt, so ist es zweckmäßig, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, die TAC für diesen Bestand selbst festzusetzen. Eine solche Ermächtigung ist angemessen, sofern der Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe der TAC die Ziele und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 beachtet. Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung dieser Ziele und Vorschriften überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die TACs übermitteln. Darüber hinaus kann die Kommission den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ersuchen, diese TACs zu bewerten; kommt der STECF zu dem Ergebnis, dass diese TACs nicht im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 stehen, sollten die Mitgliedstaaten die TACs auf der Grundlage des STECF-Gutachtens ändern.
Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so ist es zweckmäßig, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der…
Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der…
Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu…
Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des…
Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.