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Gemäß dem aktuellen Wortlaut von Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 müssen in der Konformitätserklärung sowohl halbfertige Lebensmittelkontaktmaterialien als auch fertige Lebensmittelkontaktgegenstände bezeichnet werden, was die Unternehmer vor Vertraulichkeitsprobleme stellen kann. Wie in Erwägungsgrund 14 der genannten Verordnung dargelegt, wird damit jedoch bezweckt, dass die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände von einem Unternehmen gegenüber dem nächsten bezeichnet werden müssen. Daher sollte der Wortlaut dahin gehend berichtigt werden, dass vorgeschrieben wird, dass die Bezeichnung des halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterials oder des fertigen Lebensmittelkontaktgegenstands, für das bzw. den die Konformitätserklärung ausgestellt wird, anzugeben ist.
Die Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 muss folgende Informationen enthalten: (1) Name und Anschrift sowie Kontaktdaten, einschließlich einer aktuellen…
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist in den von der Kommission erlassenen Einzelmaßnahmen vorzuschreiben, dass den…
Um die Sicherheit zu gewährleisten, müssen die Unternehmer alle Informationen erhalten, die für die Sicherheit der von ihnen hergestellten oder verwendeten…
Wie in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung (EU) 2024/3190 erläutert, sollen mit Artikel 11 der genannten Verordnung Übergangsbestimmungen für das…
Gemäß Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii der Verordnung kann in der von einem Unternehmer ausgestellten Konformitätserklärung das Verhältnis der mit Lebensmitteln in…
Die in Artikel 15 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben: 1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.