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Mit Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird bezweckt, dass fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erstmals in Verkehr gebracht wurden, für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Verkehr bleiben dürfen, damit die Unternehmen diese Lebensmittelkontaktgegenstände wie in Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung dargelegt an die Verbraucher abgeben können. Da das Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 1 nicht dem Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 2 entspricht, gilt die Datumsangabe 20. Januar 2029 allein für Gegenstände, deren erstmaliges Inverkehrbringen gemäß Absatz 2 erfolgt. Daher sollte in Artikel 12 Absatz 3 für Lebensmittelkontaktgegenstände gemäß Absatz 1, die bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, zusätzlich das Datum 20. Juli 2027 festgesetzt werden.
Ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen…
Um zu vermeiden, dass die Händler große Bestände an fertigen Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenständen anlegen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten…
Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden fertigen Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die den vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden…
Lebensmittel, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen…
Wie in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung (EU) 2024/3190 erläutert, sollen mit Artikel 11 der genannten Verordnung Übergangsbestimmungen für das…
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.