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Um ein Auswählen des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) in Bezug auf Sanktionen zu vermeiden und um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Nachdem Verstöße gegen die vorliegende Verordnung jedoch auch Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften der Union darstellen können, die eng mit den Verboten und Verpflichtungen in der vorliegenden Verordnung verbunden sind, etwa gegen das Zollrecht, restriktive Maßnahmen oder die Verordnung (EU) 2017/1938, sollte die Verhängung von Sanktionen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führen. Diese Verordnung lässt die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen nach nationalem Recht unberührt.
Die Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen können. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften…
Die Mitgliedstaaten sollten für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides festlegen können. Wenn…
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene einzelstaatliche Vorschriften…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides…
Bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde festgestellt, dass einer der Mängel darin besteht, dass die nationalen Vorschriften über Sanktionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.