Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Grenzen und Bedingungen, in deren Rahmen die EZB befugt ist, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 oder den Verordnungen und Beschlüssen der EZB zur Auferlegung statistischer Berichtspflichten ergeben, Sanktionen gegen Berichtspflichtige zu verhängen, sollten geändert werden, damit die Sanktionen eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten. Darüber hinaus sollten die Höchstbeträge von Sanktionen, die von der EZB gegen einen Berichtspflichtigen bei Nichterfüllung der auferlegten statistischen Berichtspflichten verhängt werden können, weitgehend an die Höchstbeträge angeglichen werden, die bei der Nichterfüllung anderer von der EZB auferlegter nicht-statistischer Verpflichtungen verhängt werden können.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB zur Verhängung von Sanktionen gegen Berichtspflichtige ermächtigt, die ihren statistischen…
Die EZB kann Berichtspflichtigen, die die Berichtspflichten der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98…
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen, wenn sie ihre…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigen, die die in EZB-Verordnungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.