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Für die Zwecke der der EZB obliegenden Aufgaben der statistischen Datenerhebung ist die EZB verpflichtet, mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Um dieser engen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen, sollte die EZB bei der Festlegung der Berichtspflichten für die Erhebung der statistischen Daten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind, eine mögliche Verwendung dieser Daten für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute sowie eine mögliche Verwendung der Daten von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf welche die Mitglieder des ESZB zugreifen dürfen, in Betracht ziehen. Diese Pflicht ist notwendig, um die weitestgehende Verwendung von vorhandenen Daten zu ermöglichen und die Belastung für die Berichtspflichtigen so gering wie möglich zu halten.
Die EZB muss bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben mit den EU-Einrichtungen zusammenarbeiten, die Aufsichts-, Überwachungs- oder Prüfungsaufgaben…
Um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und eine effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Statistiken sowie die…
Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in…
unbeschadet der Zuständigkeit der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in diesem Bereich kann die EZB die…
Zudem ist die Erhebung statistischer Daten erforderlich, um es der EZB zu ermöglichen, den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism —…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.