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Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko vorzubeugen, dass Antragsteller, auf die das Konzept des sicheren Drittstaats angewandt wird, untertauchen, unter anderem indem sie gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates die Bewegungsfreiheit beschränken oder gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie den betreffenden Antragsteller in Haft nehmen, um die Zulässigkeit von Anträgen zu prüfen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den…
Die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen sollten den Überprüfungsbehörden während der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessene…
Besteht Fluchtgefahr oder muss sichergestellt werden, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers eingehalten werden, könnten die…
Für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als Grund für Unzulässigkeit ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 das Bestehen einer Verbindung…
Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.