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Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf Antragsteller anzuwenden, die vor der Einreise in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgereist sind, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, wirksamen Schutz in einem sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können. Eine vorherige Durchreise durch einen sicheren Drittstaat stellt eine objektive Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat dar. Für die Zwecke dieser Verordnung könnte die Durchreise durch einen Drittstaat unter anderem eine Situation umfassen, in der ein Antragsteller auf dem Weg in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats gereist ist oder sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats aufgehalten hat oder der Antragsteller sich an der Grenze oder in einer Transitzone eines Drittstaats aufgehalten hat und dieser Antragsteller dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen.
der Antragsteller ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist; oder
Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit verbleiben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und…
Erlaubt der Drittstaat dem betreffenden Asylbewerber nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den…
Da die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Bewältigung der irregulären Migration in der Union verstärkt werden muss, sollten die Mitgliedstaaten zudem die…
Für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als Grund für Unzulässigkeit ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 das Bestehen einer Verbindung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.