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Angesichts der Vulnerabilität unbegleiteter Minderjähriger und der Notwendigkeit einer gezielten Unterstützung sollte das Konzept des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige nur dann angewandt werden, wenn eine Verbindung mit oder eine Durchreise durch den betreffenden Drittstaat festgestellt werden kann und die Bedingungen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei allen Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung ist. Die Mitgliedstaaten sollten zudem bei der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats den Grundsatz der Einheit der Familie gebührend berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den…
Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig ablehnen können, sollte…
Für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als Grund für Unzulässigkeit ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 das Bestehen einer Verbindung…
Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein…
Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Kindeswohl im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen…
Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit verbleiben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.