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Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es Winzern, die Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener Neuanpflanzungsgenehmigungen sowie von Genehmigungen sind, die aus einer Umwandlung von Anpflanzungsgenehmigungen resultieren, die ihnen vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden, nicht deshalb mit Sanktionen belegt werden, weil sie diese Genehmigungen nicht in Anspruch nehmen. Dies dürfte dazu führen, dass der Anreiz für Inhaber von Anpflanzungsgenehmigungen, Rebflächen anzupflanzen, obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort erzeugten Wein besteht, beseitigt wird. Die Verwaltungssanktionen sollten weiterhin gelten, wenn die nach dem 1. Januar 2025 erteilten Anpflanzungsgenehmigungen nicht in Anspruch genommen werden, um spekulative Anträge für diese Genehmigungen von Winzern, die nicht die Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen, zu verhindern.