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Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es Winzern, die Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener Neuanpflanzungsgenehmigungen sowie von Genehmigungen sind, die aus einer Umwandlung von Anpflanzungsgenehmigungen resultieren, die ihnen vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden, nicht deshalb mit Sanktionen belegt werden, weil sie diese Genehmigungen nicht in Anspruch nehmen. Dies dürfte dazu führen, dass der Anreiz für Inhaber von Anpflanzungsgenehmigungen, Rebflächen anzupflanzen, obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort erzeugten Wein besteht, beseitigt wird. Die Verwaltungssanktionen sollten weiterhin gelten, wenn die nach dem 1. Januar 2025 erteilten Anpflanzungsgenehmigungen nicht in Anspruch genommen werden, um spekulative Anträge für diese Genehmigungen von Winzern, die nicht die Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen, zu verhindern.
Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Naturkatastrophen, schweren Wetterereignissen und Ausbrüchen von Pflanzenkrankheiten sollte den Mitgliedstaaten die…
Was die Steuerung des Erzeugungspotenzials betrifft, so sollte eine längere Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen festgelegt werden, um den…
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen werden Erzeugern erteilt, die eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Es sollte klargestellt werden, dass…
Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Im Rahmen dieses neuen Systems können Genehmigungen für Rebpflanzungen erteilt werden, ohne dass dabei irgendwelche Kosten für die Erzeuger anfallen; diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.