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Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für
1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder
1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.
Die Mitgliedstaaten können Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in den betreffenden Regionen in Anspruch genommen werden müssen.
auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe einschränken oder für diese Gebiete keine Genehmigungen ausstellen;
die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete oder für Reben, aus denen bestimmte Weinsorten erzeugt werden, oder einschränken für bestimmte Gebiete keine Genehmigungen ausstellen, in denen in begründeten Krisenfällen nationale oder unionsweite Maßnahmen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die Rodung durchgeführt werden.
In Absatz 2 genannte Einschränkungen, die angewandt werden, müssen zur Steuerung des Produktionspotenzials beitragen. Sie sind durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe zu rechtfertigen:
die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung oder eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte, die das Ansehen einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ausnutzen wollen, zu verhindern;
das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.
Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen umgehen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.
Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Stützungsmaßnahmen der Union in Betracht.
Artikel 67 erhält folgende Fassung: De minimis Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die…
Dieses neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen sollte nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung der Union nicht…
Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung des neuen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass…
die Mitgliedstaaten können Kriterien für die Erteilung und Verwaltung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen festlegen, um eine Ausbreitung der Rebflächen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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