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Damit die Erzeuger Zeit haben, sich an die neuen Vorgaben in Bezug auf die Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt anzupassen, sollte der Geltungsbeginn der neuen Vorgaben 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegen. Ferner ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen vorzusehen, damit Weinbauerzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorgaben etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden dürfen.
Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum…
Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August…
Bei Erzeugnissen des Weinsektors endet die Übergangszeit gemäß Absatz 8 am 31. Juli 2012 .Bestände von Wein, die bis zum 31. Juli 2012 nach Maßgabe der…
Um den Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen bzw. die Ermittlung von Alternativen zu Calciumsorbat (E 203) zu ermöglichen, sollte…
Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien, die einer…
Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die dort festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.