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Der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche, bis zu der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen ausgenommen sind, sollte um 48 Monate verschoben werden, damit jene Mitgliedstaaten, deren mit Reben bepflanzte Fläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung über der Hektarobergrenze liegt, ausreichend Zeit für dessen Umsetzung haben.
Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der…
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine…
Die Mitgliedstaaten, auf die das in Absatz 1 genannte System am 31. Dezember 2007 angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10 000 ha…
Um einen verhältnismäßigen Ansatz bei der Anwendung des Genehmigungssystems für Weinanpflanzungen zu gewährleisten und gleichzeitig den ernsten Risiken Rechnung…
Artikel 67 erhält folgende Fassung: De minimis Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die…
Angesichts des Rückgangs der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und angesichts der darauf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.