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Forderungen von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder von Einrichtungen, die sich im Eigentum dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen befinden, können nicht erfüllt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sind. Dieses Verbot gilt auch für Forderungen, die aufgrund von Schiedsklauseln in Verträgen vor Schiedsgerichten geltend gemacht werden und deren Erfüllung dem Ziel des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bzw. des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates entgegensteht. Um die Einleitung von Schiedsverfahren durch in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen nach der Annahme restriktiver Maßnahmen zu verhindern, die dazu führen könnten, dass restriktive Maßnahmen umgangen oder unterlaufen werden, insbesondere wenn Schiedsverfahren in einem Drittland eingeleitet werden, ist in dem Beschluss (GASP) 2026/504 eine Ausnahme vorgesehen, nach der eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Bedingungen ausschließlich zur Deckung der Kosten von Schiedsverfahren freigegeben werden können, die gegen diese gelisteten Personen und zugunsten von Parteien verhängt wurden, bei denen es sich um Personen handelt, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet sind und sich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten Personen befinden, die den restriktiven Maßnahmen der genannten Verordnung unterliegen, oder bei denen es sich weder um russische Staatsangehörige noch um in Russland niedergelassene Personen handelt und die nicht den restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen.