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Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen Wettbewerb und Handel nicht in einem Maße beeinträchtigen, das den allgemeinen Interessen der Union abträglich ist. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.