Erwägungsgrund 12 32022R2473
Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Unternehmens gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. Da die Ermittlung einzelner Begünstigter, die an von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklungsprojekten („CLLD“) teilnehmen, zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen würde, sollte eine solche Ausnahme auch für Beihilfen in begrenzter Höhe für KMU gelten, die sich an CLLD-Projekten beteiligen.