Verordnung (EU) 2026/562 der Kommission vom 16. März 2026 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt für Betriebs- und Investitionsbeihilfen, die für nachhaltigen Landverkehr gewährt werden.
Erwägungsgrund 7 32026R0562Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen