Verordnung (EU) 2026/562 der Kommission vom 16. März 2026 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sein.
Erwägungsgrund 8 32026R0562Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen