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Die Definition des Begriffs „KMU“ im Sinne des Anhangs I dieser Verordnung sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission beruhen, um Unterschiede, die zu Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ;
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels…
Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen…
Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen…
Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend…
Bei der Bestimmung der KMU sind sinnvollerweise die Definitionen zu berücksichtigen, die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.