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Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in grenzüberschreitenden Fällen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 zuständigen Durchsetzungsbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie die Zusammenarbeit und Koordinierung nicht allein gewährleisten können, sondern vielmehr wegen ihres territorialen und persönlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu verbessern, dass die Marktüberwachung von Produkten, die unter die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verantwortlichen nationalen Behörden,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, angesichts…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, von den Mitgliedstaaten nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.