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Die Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns darf außer in unwesentlichen Einzelheiten weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Erneuerung im Register geändert werden.
Ein Änderungsantrag des Inhabers muss die Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns in seiner geänderten Fassung enthalten.
Ein Änderungsantrag gilt erst dann als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Inhaber mit. Für die Änderung desselben Elements in zwei oder mehr Eintragungen kann ein einziger Antrag gestellt werden, sofern der Inhaber sämtlicher Designs dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Änderungsgebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Anforderungen an die Änderung der Eintragung gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 68 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Änderungsantrag zurück.
Die Bekanntmachung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns in seiner geänderten Form.
Der Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung muss die Eintragungsnummer des eingetragenen Unionsdesigns oder, im Fall einer Sammeleintragung, die Nummer…
Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr gezahlt worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem…
Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Angaben,
Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsdesigns oder bei der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel…
Der Anmelder kann die Wiedergabe des angemeldeten Unionsdesigns jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.