Art. 92 32026R0715
Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen
(1)
Das Amt berichtigt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder Fehler bei der Eintragung eines Unionsdesigns oder der Bekanntmachung der Eintragung.
(2)
Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsdesigns oder bei der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 69 entsprechend.
(3)
Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsdesigns und bei der Bekanntmachung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.