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Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Designschutz gewährt wird. Das heißt nicht, dass ein Design unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ebenso wenig darf die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Dementsprechend dürfen Merkmale eines Designs, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Designs die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.
Ein Design besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
Ein Unionsdesign besteht nicht an den Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung…
Technologische Innovationen sollten nicht durch den rechtlichen Designschutz für Designs, die ausschließlich aus technisch bedingten Merkmalen oder aus der…
Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten…
Ebenso wenig sollte die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.