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Am 11. November 2024 genehmigte die Kommission Allium fistulosum, verarbeitet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates als Grundstoff. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffes nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten, weshalb keine RHG erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.