Erwägungsgrund 2 32020R0762
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung von an Ort und Stelle hergestellten tierischen Nebenprodukten in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Deshalb ist es angemessen, dass zugelassene Schlachthöfe bestimmte chemische Methoden, die nicht als normale oder alternative Verarbeitungsmethoden aufgelistet sind, zur Konservierung bestimmter, vor Ort hergestellter Materialien der Kategorie 3 verwenden, um ein flüssiges Volumen zu erhalten, das einfacher gelagert und transportiert werden kann.