Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird die Liste aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ab 2024 alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind, aktualisiert; Luftfahrzeugbetreiber, die in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner solchen Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind, werden aus der Liste gestrichen.
Gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG werden Luftfahrzeugbetreiber, die in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der…
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sie aktualisiert die Liste ab 2024 mindestens alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die…
Damit jeder Luftfahrzeugbetreiber weiß, von welchem Mitgliedstaat er beaufsichtigt wird, und somit der Verwaltungsaufwand für diese Luftfahrzeugbetreiber…
Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission wird eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission wurde eine Liste von Luftfahrzeugbetreibern festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.