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Gemäß den Artikeln 8a, 17b und 18b der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die jährlichen Quoten bestimmter Mitgliedstaaten für Großaugenthun (Thunnus obesus) im ICCAT-Übereinkommensbereich, Weißen Thun (Thunnus alalunga) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, und Schwertfisch (Xiphias gladius) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, im Einklang mit den einschlägigen ICCAT-Empfehlungen von 2024 auf 2026 übertragen. Die Quoten dieser Mitgliedstaaten für diese Bestände für 2026 sollten daher entsprechend geändert werden.
Die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für bestimmte Bestände wurden auf der Grundlage der von der ICCAT bestimmten Gesamtquote der Union für 2022 vor der…
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) hat auf ihrer Jahrestagung 2015 eine Kürzung der TAC und…
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 beantragen, dass höchstens 5 % ihrer jährlichen Quote für Roten Thun im…
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2016 eine Verlängerung der TACs und Quoten für…
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, im Jahr 2022 die…
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.