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Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 beantragen, dass höchstens 5 % ihrer jährlichen Quote für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W vom Vorjahr auf das folgende Jahr übertragen werden. Einige Mitgliedstaaten haben in ihren der Kommission vorgelegten jährlichen Fangplänen beantragt, ihre jährliche Quote für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W von 2025 auf 2026 zu übertragen. Auf der Grundlage dieser Anträge nahm die Kommission einen Antrag auf Übertragung der Unionsquote für diesen Bestand von 2025 auf 2026 in den jährlichen Plan der Union für 2026 auf. Nach der Genehmigung des jährlichen Plans der Union sollten die Quoten dieser Mitgliedstaaten für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W für 2026 daher entsprechend geändert werden.
Auf ihrer Jahrestagung im November 2025 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 25-04 zur…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates haben einige Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete jährliche…
Gemäß den Artikeln 8a, 17b und 18b der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die jährlichen Quoten bestimmter…
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der…
Die Unionsquoten für Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2026 wurden auf der ICCAT-Jahrestagung 2025 im Einklang mit mehreren ICCAT-Empfehlungen…
Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.