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Es sollte sichergestellt werden, dass der Ausschuss sich auf die mögliche Abwicklung eines Unternehmens vorbereiten kann. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Lage eines Unternehmens informieren, und der Ausschuss sollte über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit der Ausschuss so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens reagieren kann, ist es wichtig, dass er auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Bei der Vermarktung eines Unternehmens, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems (institutional protection scheme, IPS) ist, sollte der Ausschuss Maßnahmen in Betracht ziehen, die das IPS vor der Abwicklung ergreifen könnte, um das wesentliche Risiko abzuwenden, dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Lage eines Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen der EZB, den zuständigen nationalen Behörden und dem Ausschuss verbessert werden. Sobald ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die EZB, die zuständigen nationalen Behörden und der Ausschuss ihren Informationsaustausch — auch in Bezug auf vorläufige Informationen — intensivieren und die Lage des Unternehmens gemeinsam überwachen.
Ab dem Datum, an dem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse von EZB und zuständigen nationalen Behörden im Rahmen…
Wenn bei weniger bedeutenden grenzüberschreitenden Gruppen der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches…
Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen…
Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU beruhen. Der Ausschuss…
Zur Erhaltung der Finanzstabilität muss eine Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation eines Kreditinstituts in einem frühen Stadium…
Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ist die EZB für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf frühzeitiges Eingreifen zuständig.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.