Erwägungsgrund 27 32014L0059
Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, fallweise auf die Anforderungen in Bezug auf die Ausarbeitung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen in der beschränkten Zahl der in dieser Richtlinie festgelegten Fälle zu verzichten. Solche Fälle erstrecken sich auf Institute, die nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU einer Zentralorganisation zugeordnet und nach nationalem Recht vollständig oder teilweise von Aufsichtsanforderungen befreit sind, und auf Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. In jedem Fall sollte die Gewährung einer Ausnahme den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen unterliegen.