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Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Stattdessen wird bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Unternehmen typischerweise zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, etwa der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, kommen nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese unzureichenden Anreize sind das Ergebnis der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum der Abwicklungsbehörden bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass die Einleger einlagenfinanzierter Unternehmen Verluste tragen müssen, damit diese Unternehmen im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel der Unternehmen oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Unternehmen, die sich in erster Linie aus Einlagen finanzieren und nicht über ausreichende andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten verfügen.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.