Erwägungsgrund 43 32014L0059
Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn — in der Union oder in einem Drittland — sowohl die Holdinggesellschaft als auch ein nachgeordnetes Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Ferner sollten sich — unbeschadet der Tatsache, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen nicht ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt — die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auf die Holdinggesellschaft erstrecken, sofern ein oder mehrere Tochterinstitute die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen oder ein Drittlandsinstitut die Bedingungen für eine Abwicklung in dem betreffenden Drittland erfüllt und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse in Bezug auf die Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.