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Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden und darf eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden. Diese Bestimmung spiegelt sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wider. Gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufteilung der Aufgaben sollten die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren, bevor sie in Bezug auf Unternehmen, die in die direkte Zuständigkeit des Ausschusses fallen, gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.
Unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder ein in Artikel 1…
Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die…
Reguläre Insolvenzverfahren in Bezug auf eine CCP werden nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde bzw. nach deren Zustimmung gemäß Absatz 3 eingeleitet.
Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU beruhen. Der Ausschuss…
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie…
In der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Befugnisse der Abwicklungsbehörden festgelegt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.