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Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts einzeln oder zusammen mit Beiträgen aus dem Fonds genutzt, so sollte der nach der Übertragung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten verbleibende Teil des Unternehmens gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in geordneter Weise nach dem anwendbaren nationalen Recht liquidiert werden. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten des Brückeninstituts, wenn die Mittel des Einlagensicherungssystems zur Unterstützung des Instruments des Brückeninstituts verwendet werden, gemäß Artikel 41 Absätze 3, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU eingestellt werden.
Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein…
Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut…
Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten…
Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Instituts auf ein solides…
Als ein vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehendes Institut hätte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sollten keine größeren Verluste tragen als…