Erwägungsgrund 33 32025L0001
Um eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass, sobald eine Abwicklungsmaßnahme von der Abwicklungsbehörde ergriffen wurde, letztlich die Abwicklungsbehörde für die wirksame Umsetzung dieser Abwicklungsmaßnahme verantwortlich ist. Daher sollte die Aufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt davon absehen, ohne vorherige Zustimmung der Abwicklungsbehörde Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu ergreifen. Ebenso sollte die Abwicklungsbehörde befugt sein, im Zusammenhang mit einer Abwicklung jede von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahme zu beenden, wenn die Fortsetzung dieser Maßnahme die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten beeinträchtigen würde.