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Aus Gründen der Kohärenz sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgenommenen Änderungen, die den mit der Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen ähneln, ab demselben Datum gelten wie das Datum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/806, d. h. ab dem 11. Mai 2028. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführt wurden, zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem 11. Juni 2026 gelten.
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der erstgenannten Verordnung gelten.…
Da die Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —
Aus Gründen der Kohärenz ist es angemessen, dass die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom selben Datum an anwendbar sind wie Verordnung (EU) Nr.…
Im Interesse der Kohärenz sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie…
Angesichts der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1348 ab dem 12. Juni 2026 und um so bald wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen, sollte diese Verordnung am…
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag wie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.