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Diese Verordnung sollte nur für Vereinbarungen gelten, mit denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer und/oder einem oder mehreren seiner Zulieferer erlaubt, die lizenzierten Technologierechte — gegebenenfalls nach weiterer Forschung und Entwicklung seitens des Lizenznehmers und/oder seines Zulieferers bzw. seiner Zulieferer — zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu verwerten. Sie sollte weder für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen gelten, die unter die Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission fallen, noch für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission fallen. Ebenfalls nicht gelten sollte sie für Vereinbarungen, die in erster Linie auf den reinen Wiederverkauf bzw. Vertrieb von Software, ob über physische oder digitale Kanäle, abzielen, da derartige Vereinbarungen nicht die Vergabe von Technologielizenzen zu Produktionszwecken zum Gegenstand haben, sondern eher mit Vertriebsvereinbarungen vergleichbar sind.
Diese Verordnung sollte nur für Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer gelten. Sie sollte für solche…
Diese Verordnung gilt nicht für Lizenzabsprachen in Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, die unter die Verordnung (EU) 2023/1066 fallen, oder in…
Diese Verordnung sollte weder für Vereinbarungen zur Errichtung von Technologiepools, d. h. Vereinbarungen über die Zusammenführung von Technologien mit dem…
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte nicht für Vereinbarungen gelten, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven…
Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion, die von Parteien geschlossen werden, die bereits auf demselben sachlich relevanten…
Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung hergestellt werden, dürfen nur zu denen gelangen, die sie benötigen, und nicht an denen vorbeigelenkt werden, für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.