Erwägungsgrund 9 32026R0877
Für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich zu bestimmen, welche Technologietransfer-Vereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen könnten. Bei der Einzelfallprüfung von Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Dynamik der relevanten Technologie- und Produktmärkte.