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Der Stoff „2-Hydroxybenzoesäure-Phenylmethylester“ (CAS-Nr. 118-58-1), dem gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) die Bezeichnung „Benzyl Salicylate“ zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag Nr. 75 aufgeführt Daher ist die Verwendung als allergener Duftstoff in kosmetischen Mitteln zulässig, sofern die Verbraucher über sein Vorhandensein informiert werden, wenn seine Konzentration 0,001 % in Produkten, die im Haar/auf der Haut verbleiben, und 0,01 % in Produkten, die auszuspülen/abzuspülen sind, übersteigt.
Der Stoff „3,7-Dimethyl-2,6-octadienal“ (CAS-Nr. 5392-40-5), dem die INCI-Bezeichnung „Citral“ zugewiesen wurde, ist in Anhang III Eintrag 70 der Verordnung…
Für den Stoff „Methyl-2-hydroxybenzoat“ (CAS-Nr. 119-36-8) mit der Bezeichnung „Methylsalicylat“ im Internationalen Verzeichnis für Kosmetikbestandteile (INCI),…
Der Stoff „Benzoesäure, 2-[4-(diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-, hexylester“ (CAS/EG-Nr. 302776-68-7/443-860-76), dem die INCI-Bezeichnung „Diethylamino…
Der Stoff „Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid“ (CAS-Nr. 75980-60-8) der in der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) als…
Der SCCS kam in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 zu dem Schluss, dass Benzyl Salicylate für die Verwendung in kosmetischen Mitteln bis zu den in den…
Mit der Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission , die angenommen wurde, um das Verbot von Stoffen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.