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Rechte und Pflichten der Patientin und des Patienten nach §§ 5 bis 18, 20 bis 22, 25 und 26 Maßregelvollzugsgesetz sowie nach den Bestimmungen dieser Verordnung sind in der Hausordnung oder in einer besonderen Informationsschrift in leicht verständlicher Form wiederzugeben, die der Patientin und dem Patienten bei der Aufnahme auszuhändigen ist.
Die mündliche Unterrichtung führt die Aufnahmeärztin oder der -arzt oder die Aufnahmepsychotherapeutin oder der -psychotherapeut durch. Soweit die Unterrichtung jedoch aufgrund des akuten Krankheitszustandes nicht möglich ist, erfolgt sie später auf der Station zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Aufnahmeärztin oder der -arzt oder die Aufnahmepsychotherapeutin oder der -psychotherapeut veranlasst auch die unverzügliche Benachrichtigung einer Vertrauensperson der Patientin und des Patienten über die Aufnahme.
Schriftliche und mündliche Unterrichtung haben sich auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Maßregelvollzugsbehörden zu erstrecken. Auf die Möglichkeit, sich an die jeweiligen Beschwerdestellen der Träger, an den Petitionsausschuss des Landtages zu wenden sowie Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, ist in gleicher Form hinzuweisen.
Die schriftliche und mündliche Unterrichtung sind zu dokumentieren.
Das Krankenhaus unterrichtet die Betroffenen bei der Aufnahme mündlich und schriftlich über ihre Rechte und Pflichten. Weiterhin unterrichtet es die Betroffenen…
Das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen und die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der…
Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient soll auch im Fall der Betreuung selbst informiert werden, soweit sie oder er aufgrund des…
Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme mündlich und schriftlich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten. Die…
Vor jedem Eingriff nach § 8 Absatz 2 Maßregelvollzugsgesetz ist die Notwendigkeit zu prüfen; er ist inhaltlich und zeitlich auf das geringst mögliche Maß zu…
Die behandelnde Person hat dem Kreis oder der kreisfreien Stadt (untere Gesundheitsbehörde) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.