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Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme darf nicht dazu führen, dass die Summe der zahlungswirksamen Aufwendungen erhöht wird.
Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend.